FHD
Familienverbund Herz-Jesu Dielfen
  

Unsere Vortagsveranstaltung 

 

Rechtliche und ethische Probleme der Sterbehilfe

 

am 21.03.2004, 10.30 Uhr 

 

 

Dozent:

Unser Diakon und Vereinsmitglied

Hubert Berschauer

Rechtsanwalt und Diplomtheologe

 

 

Bilder und Informationen von der Veranstaltung

 

Zum Thema „Rechtliche und ethische Problem der Sterbehilfe“ veranstaltete der FHD Familienverbund Herz-Jesu Dielfen eine Vortragsveranstaltung mit dem Rechtsanwalt und Diplomtheologen Hubert Berschauer. Die Diskussion darüber, was menschenwürdiges Sterben bedeutet, wird gegenwärtig nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in der Öffentlichkeit bis in den Bereich der Gesetzgebung hinein intensiv geführt. Im Zentrum steht die Frage, wie weit das Recht auf Selbstbestimmung reicht, das auch in der letzten Lebensphase gilt. Inwiefern wird es aber es durch das Recht auf Leben begrenzt, welches jede absichtlichen Tötung verbietet. Hubert Berschauer, der auch Diakon der kath. Pfarrgemeinde und aktives FHD Mitglied ist, ging zunächst auf konkrete Fälle ein, die in der Öffentlichkeit in letzter Zeit für Aufsehen gesorgt haben. So wurde, als Beispiel der Fall einer Internistin aus Langenhagen, die derzeit unter dem Verdacht auf Sterbehilfe steht, angeführt. Insbesondere ein Kardinal der katholischen Kirche hat in jüngster Zeit sehr konkret Stellung zu diesem Thema bezogen. „Das Leben ist eine Gabe Gottes und deshalb unverfügbar, alles hat seine Stunde. Auf der anderen Seite hat aber der Mensch auch die Selbstverantwortung für das eigene Leben. Die Position der katholischen und auch der evangelischen Kirche ist derzeit in wesentlichen Punkten identisch. Auch die Spitzenpolitiker aller Parteien haben sich wiederholt strikt gegen eine Legalisierung ausgesprochen. Der bekannte Freiburger Strafrechtler Professor Albin Eser, der sich seit vielen Jahren intensiv dieses Themas angenommen hat, plädiert für eine gesetzliche Regelung, mit der die aktive Sterbehilfe zwar als rechtswidrig deklariert wird, aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben soll. Die Bundesärztekammer hat in ihrem Referat Ethik eine klare Position bezogen. Töten auf verlangen ist verboten. Auch die aktive Sterbehilfe (Euthanasie) ist unzulässig und verboten. Es handelt sich dabei um eine Verkürzung eines verlöschenden Lebens durch einen aktive Einflussnahme auf den Krankheit- und Sterbeprozess, zum Beispiel durch eine hochdosierte Barbiturat-Morphin Injektion. Anders ist der Sachverhalt bei indirekter oder passiver Sterbehilfe zu bewerten. Die indirekte Sterbehilfe, die nicht beabsichtige Beschleunigung des Todeseintritts, wie sie z. B. als Nebenwirkung von Medikamenten eintreten kann, die einen unerträglichen Schmerz des Kranken lindert oder beseitigt. Die passive Sterbehilfe ist „Sterbehilfe durch sterben lassen“. Darunter versteht man den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen oder deren Abbruch in Situationen, in denen das Grundleiden des Patienten einen unabwendbaren Verlauf zum Tode genommen hat. Maßgeblich ist im Sinne des Selbstbestimmungsrechts, wie bei der sonstigen Anwendung von Medizinischen Maßnahmen auch, der Wille des Patienten. Im Falle der Nichteinwilligungsfähigkeit ist der mutmaßliche Wille des Patienten zu befolgen. Zur Ermittlung dieses Willens kann eine Patientenverfügung hilfreich sein. Je nachdem wie konkret sie abgefasst ist, und inwieweit die Situation, in der sie gelten soll, mit der vorliegenden Situation übereinstimmt, ist sie rechtlich bindend für den Arzt. Der Patient hat dort auch das Recht, lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen. Nach dem Vortrag stand Herr Beschauer für Fragen zur Verfügung.